VereinssatzungFassung vom 11.11.2013

Vereinssatzung vom 11.11.2013

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Steinbeis-Mediationsforum e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der interdisziplinären Mediationswissenschaft einschließlich ihrer europäischen Bezüge sowie die Berufsbildung im Bereich der Mediation als Verfahren der alternativen, eigenverantwortlichen Konfliktbeilegung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben (Grundlagenforschung) im Bereich der Mediation. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

(4) Der Verein wirbt zur Erfüllung des Vereinszwecks Mittel durch Spenden ein. Diese dienen der Verwirklichung der Vereinsziele.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Berufsbildung.

§ 4 Vereinsordnung

(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vereinsordnung geben.

(2) Der Beschluss über die Vereinsordnung, ihre Änderung und Aufhebung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sein, ebenso juristische Personen, ferner öffentliche Körperschaften und Anstalten, die den Zwecken des Vereins nahe stehen.

(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Über sie entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe, die zur Ablehnung des Antrags führen, mitzuteilen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich in ganz besonderer Weise für die Verwirklichung der Ziele des Vereins eingesetzt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(2) Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes austreten. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerer oder wiederholter schuldhafter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist zuvor schriftlich oder mündlich anzuhören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen und damit aus dem Verein ausschließen, das trotz schriftlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Mahnung kann der Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Adresse senden. Das Mahnschreiben weist das Mitglied darauf hin, dass es aus der Mitgliederliste gemäß § 7 Abs. 4 der Vereinssatzung gestrichen werden kann, wenn der rückständige Betrag nicht binnen drei Monaten seit Absendung des Mahnschreibens in vollem Umfang entrichtet worden ist. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist entscheidet der Vorstand über die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste. Eine Mitteilung hierüber ergeht an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Das Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist im Voraus zu leisten. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung vor Beginn des Kalenderjahres fest.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die Näheres enthält.

(3) Der Vorstand ist befugt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages einer juristischen Person in einer Vereinbarung festzulegen.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bestellt werden
– ein Geschäftsführer,
– ein Beirat,
– Ausschüsse (z.B. Fach- und Prüfungsausschüsse).

Die Mitgliederversammlung kann Näheres durch gesonderte Ordnungen regeln.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Dazu wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder, soweit eine elektronische Adresse vorhanden ist, elektronisch unter Übersendung der vorgesehenen Tagesordnung eingeladen. Die Einladung wird an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gesandt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein dringendes Interesse des Vereins dies erfordert und wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung wünschen. In der Einberufung ist das dringende Interesse anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

1. der Beschluss einer Vereinsordnung nach § 4,
2. der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein nach § 7 Abs. 3,
3. die Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Beschluss einer Beitragsordnung nach § 8 Abs. 2,
4. die Entlastung des Vorstands nach § 10 Abs. 3,
5. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins nach § 12 Abs. 2 und 7,
6. die Berufung, Abwahl und Bestätigung des Vorstands nach § 13 Abs. 3 und 5,
7. die Wahl eines Kassenprüfers.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann anderes beschließen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, eine Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei jeweils unberücksichtigt. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen, die den Vereinszweck berühren, sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jedes Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretung bedarf der Schriftform. Die Vertretung ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten stets beschlussfähig.

(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft oder wenn es sich gegen seinen Ausschluss wendet.

(6) Auf Antrag zweier Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(7) Findet ein Antrag des Vorstands auf Auflösung des Vereins nicht die satzungsrechtlich erforderliche Mehrheit, ist eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Als weitere Mitglieder des Vorstandes ohne Vertretungsbefugnis können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder ausgenommen der Beisitzer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und den Kassenwart bestimmt die Mitgliederversammlung durch Einzelwahl, weitere Vorstandsmitglieder können en bloc bestimmt werden. Der Vorstand kann nur insgesamt durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann dazu eine anderes Mitglied des Vorstands ermächtigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Falle muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat den Vereinszweck zu fördern. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

1. die Führung der täglichen Geschäfte des Vereins, einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung und Untergliederungen gemäß § 9 Abs. 2,
2. die Pflege der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Verbindungen zu Einrichtungen, Unternehmen und Persönlichkeiten, die an den Zielen des Vereins interessiert sind,
3. die Beschaffung finanzieller und sächlicher Mittel,
4. die Buchführung, die Vorbereitung des Haushaltsplans;
5. die Erstellung eines Jahresberichtes;
6. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
7. die Entscheidungen, welche die Mitgliedschaft betreffen.

(3) Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskräften bedienen.

§ 15 Vertretung und Haftung

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 16 Beirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Beirat beraten und unterstützt. Der Beirat dient der Meinungsbildung, in welcher Weise der Vereinszweck wirksam gefördert werden kann.

(2) der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates. Zu Mitgliedern des Beirates sollen Persönlichkeiten berufen werden, die erwarten lassen, dass sie in besonderer Weise den Vereinszweck unterstützen. Der Beirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(3) Der Beirat soll ein- bis zweimal im Jahr zum Zwecke des Meinungsaustausches zusammentreten. Seine Sitzung leitet der 1. Vorsitzende und gibt einen Bericht über die Tätigkeit.

§ 17 Auflösung und Beendigung Mitgliedschaft „Steinbeis“

(1) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, bestellt sie hierfür mit einfacher Mehrheit einen Liquidator.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Steinbeis-Stiftung wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung den Namen des Vereins ändern und den Bestandteil „Steinbeis“ aus dem Vereinsnamen entfernen.